Leitfaden zum Umgang mit Treibsel an der Ostseeküste


Zweck dieses Leitfadens:

  1. Dieser Leitfaden ist eine Handlungsanleitung für Behörden, Gemeinden, Betriebe und Privatleute zur Nutzung von Treibsel.

  2. Der Leitfaden bezieht sich nur auf die Ostseeküste.
    Bisher wird beim Umgang von Treibsel nicht zwischen Nord- und Ostsee unterschieden. Tatsächlich sind die Gegebenheiten: Treibselmischung, Müllanteil, Deichpflege jedoch sehr unterschiedlich.

  3. Es sollen die Belange von Küsten- und Naturschutz, Boden- und Gewässerschutz berücksichtigt werden.

  4. Ziel ist, die Nutzung zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu geben.
    Ein Großteil des Problems liegt daran, dass die Gemeinden das Treibsel nicht loswerden, weil z.B. Ackerbauern nicht wissen, ob sie es als Bodenverbesserer nutzen dürfen.

  5. Der Leitfaden beruht auf Ergebnissen der Fachtagung „Nutzung von Seegras“ im März 2015, weitere Erkenntnisse sollen einfließen.

  6. Verantwortlich für den Inhalt ist Kristian Dittmann.

Ernte:

  1. Die Ernte von Treibsel ist grundsätzlich erlaubt.

  2. Treibsel soll nur an Bade-/Kurstränden geerntet werden.
    An Naturstränden soll Treibsel nur mit Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde erlaubt sein.

  3. Treibsel soll an Stränden nur zwischen Frühlings- und Herbstanfang geerntet werden.
    Zwischen Herbst- und Frühlingsanfang dient das Treibsel als Schutz gegen Erosion durch Wind und Wellen.

  4. In kleinen Mengen kann Treibsel ohne Genehmigung geerntet werden; größere Mengen sollten mit dem Bauhof der jeweiligen Gemeinde abgesprochen werden.

  5. Es ist verboten, den Strand mit Fahrzeugen zu befahren. Handwagen, Schubkarren, etc. sind dagegen erlaubt. Ausnahme: kommunale Fahrzeuge.

Lagerung:

  1. Treibsel darf zur späteren Verwendung zwischengelagert werden.
    Erst wenn langfristig deponiert werden soll, sind Auflagen zu beachten.

Nutzung:

  1. Die Nutzung ist einer Deponierung vorzuziehen.

  2. Dünen und andere Anpflanzungen sind erlaubt, sollen aber nicht an Naturstränden und eingedeichten Stränden errichtet werden.
    Sie sind rund 50cm tief auszuheben (nicht bis zum Grundwasser) und mit einer Lage Sand abzudecken.

  3. Das Ausbringen von Treibsel auf Ackerflächen ist grundsätzlich erlaubt.

  4. Landwirtschaftlich genutzte Felder, die direkt in die Ostsee entwässern, sollen mit Treibsel gedüngt werden.
    Dadurch lässt sich effektiv die Überdüngung der Ostsee verringern.

Deponierung:

  1. Deponierung sollte vermieden werden. Wenn das nicht möglich ist, sind strandnahe Flächen binnen gelegenen vorzuziehen.
    Es wird immer wieder angeführt, dass aus Treibsel Salz ausgewaschen werden könnte. Um dessen Einfluss auf den Boden zu minimieren, macht es Sinn, das Treibsel dort zu lagern, wo die Natur Salz gewohnt ist.

  2. Erst für die Deponierung sind besondere Regeln zu beachten (siehe Bioabfallgesetz).

Analyse der Inhaltsstoffe:

  1. Regelmäßige chemische Analysen sollen den Zustand des Treibsels dokumentieren.
    Es wird viel gemutmaßt, Treibsel könne giftig sein, chemisch kontaminiert, etc. Auch das Problem der versenkten Weltkriegsmunition besorgt. Um hier Klarheit zu schaffen, sollte das Treibsel regelmäßig an verschiedenen Standorten auf Fremdstoffe untersucht werden. Diese Aufgabe sollte von den öffentlichen Stellen übernommen werden und könnte z.B. an die Messung der Badewasserqualität gekoppelt werden, um den Aufwand niedrig zu halten.
Abstand zu Hotspots:
1. Wer Treibsel einer höherwertigen Nutzung (Stopfwolle, Dünger, etc.) zuführen möchte, sollte gebührenden Abstand von Hotspots halten. Dazu gehören Yachthäfen sowie kommunale und landwirtschaftliche Einleitungen.